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Unser Beitrag in V.I.-PEOPLE

Erbschaftsteuerreform:

Auszüge aus dem neuen Erbschaftsteuerrecht  

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 15.02.2008 zu dem Entwurf eines „Erbschaftsteuer-Reformgesetzes“ Stellung genommen. Ursprünglich war vorgesehen, das Gesetz Ende März/Anfang April 2008 in Kraft treten zu lassen. Dieser Zeitplan ist jedoch längst passé. Aufgrund der Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu Klärung von strittigen Punkten ist mit einer Verabschiedung vor der Sommerpause wohl nicht zu rechnen.      

Bewertung von Grundvermögen

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss entschieden, dass das geltende Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist. Hintergrund ist, dass derzeit Wertpapier- und Barvermögen erbschaft- und schenkungsteuerlich mit dem Veräußerungspreis oder Verkehrswert angesetzt werden. Bei Grund- oder Betriebsvermögen finden hingegen nur 40% bis 80% des wahren Werts bei der Ermittlung der für die Erbschaft- und Schenkung­steuer relevanten Bemessungsgrundlage Berücksichtigung. Zukünftig ist geplant, Grundvermögen - also übertragene bebaute oder unbebaute Grundstücke - einheitlich mit dem realen Marktwert zu besteuern. Bei fremdvermieteten Wohnimmobilien soll allerdings ein Abschlag in Höhe von 10% der Bemessungsgrundlage gewährt werden.  

Freibeträge und Steuersätze

Andererseits sollen die Freibeträge für Übertragungen zwischen nahen Angehörigen der Steuerklasse I wie folgt angehoben werden:  

  • bei Ehegatten von bisher 307.000 € auf 500.000 €,  
  • bei Kindern des Erblassers von 205.000 € auf 400.000 € und 
  • bei Enkelkindern von 51.200 € auf 200.000 €.

Verschärfend wirken allerdings die Anpassungen der Steuersätze in den Steuerklassen II und III, die zu einer merklichen Schlechterstellung führen.

Unternehmensnachfolge

Wenigstens ein Großteil des Betriebsvermögens - nämlich 85% - soll von der Erbschaftsteuer verschont bleiben, wenn

  • der Betrieb über 15 Jahre in seinem ursprünglichen Bestand fortgeführt wird und
  • die Arbeitsplätze über zehn Jahre mehrheitlich erhalten bleiben, d.h. die Lohnsumme in den zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer war als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung.  

Zu keiner Besteuerung kommt es grundsätzlich in Kleinfällen bis zu einer Freigrenze von 150.000 €.  

Nach wie vor ist der Hauptkritikpunkt am Gesetzentwurf die Haltefrist von 15 Jahren. Hier wird eine Verkürzung von 15 auf 10 Jahre angestrebt. Zudem soll die Regelung entschärft werden, wonach der Verschonungsabschlag vollständig entfällt, auch wenn die Frist nur geringfügig unterschritten wurde (sog. Fallbeileffekt). Die Steuerschuld soll vielmehr zeitanteilig erlassen werden.

Die Begünstigungen im Bereich des Betriebsvermögens bestehen jedoch nur für so genannte Produktivvermögen. Für vermögensverwaltende Unternehmen, deren Verwaltungsvermögen (z.B. fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere im Streubesitz etc.) mehr als 50% des Betriebsvermögens beträgt, gelten diese Verschonungsregelungen nicht. 

Anwendung des neuen Rechts

Grundsätzlich ist vorgesehen, das neue Recht erst auf Erwerbe nach Verkündung des Gesetzes anzuwenden. Allerdings soll bei Erbfällen ein antragsgebundenes Wahlrecht zur Anwendung des neuen Rechts für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verankert werden. Bei Schenkungen ist dieses Wahlrecht nicht vorgesehen.

Weitere Punkte

Generell sind mit der Einführung der Erbschaftsteuerreform viele weitere Änderungen in erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bereichen vorgesehen. Lassen Sie sich hierzu ausführlich beraten, um bereits im Vorfeld die steuergünstigste Übertragung von Vermögen sicherzustellen.    

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