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Unser Beitrag in V.I.-PEOPLE

Arbeitgebern fällt es zunehmend schwerer, ihre Mitarbeiter mit der traditionellen und bekanntlich stark abgabenbelasteten Entlohnungsform ausreichend zu motivieren. Engagierte und zufriedene Mitarbeiter stellen jedoch die Grundlage eines erfolgreichen Unternehmens dar.

Lohn- oder Gehaltserhöhungen erfreuen sich bei Arbeitnehmern immer geringerer Wertschätzung, da ein Großteil der Erhöhung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht zum Opfer fällt. Eine höhere Anreizwirkung geht dagegen von steuer- und sozialversicherungsfreien bzw. weniger stark belasteten Vergütungsbestandteilen (z. B. Sachbezüge, Nutzungsmöglichkeiten) aus.

Trotz des fortschreitenden Abbaus von Steuervergünstigungen bestehen immer noch Möglichkeiten, gewisse Arbeitgeberleistungen gänzlich steuerfrei oder steuerbegünstigt auszuzahlen. Auf die wichtigsten Vergütungsalternativen wird in der Übersicht „Gehaltsextras“ hingewiesen.

Lohn- und Gehaltsumwandlungen scheiden meistens aus.

Neben der angestrebten Anreizfunktion für Mitarbeiter wird von Arbeitgeberseite gelegentlich der Wunsch gehegt, Teile der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitsvergütungen in steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen umzuwandeln. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich hierdurch Einsparungen für das Unternehmen erzielen lassen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der

Gesetzgeber die Steuerfreiheit nahezu aller steuerbegünstigten Leistungen von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese zusätzlich zu der vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsvergütung erbracht werden müssen.

Gesetzliche Voraussetzungen sind genau zu beachten

Die Finanzverwaltung knüpft an abgabenfreie oder begünstigt besteuerte Arbeitgeberleistungen eine Vielzahl von Voraussetzungen. Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen bei den regelmäßig stattfindenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen von den Prüfern sehr genau unter die Lupe genommen werden.

Stellt sich im Rahmen einer solchen Prüfung heraus, dass die geforderten Bedingungen nicht vorliegen, werden die in Anspruch genommenen Extras nachträglich der Lohnsteuer unterworfen. Dies hat zur Folge, dass hierauf rückwirkend auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Schuldner der Nachforderungen ist im vollen Umfang der Arbeitgeber.

Klärung im Vorfeld

Aufgrund der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Problematiken wird es notwendig, sich im Vorfeld ausführlich über die möglichen Gehaltsextras zu informieren. Sprechen Sie deshalb mit Ihrem Steuerberater; er wird Ihnen alle notwendigen Detailinformationen zu den Vergütungsbestandteilen geben.

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