Selbstanzeige

ALLES ZUM THEMA SELBSTANZEIGE

Wie funktioniert eine Selbstanzeige? Wer reinen Tisch machen will, muss dem Finanzamt Fakten präsentieren. Ein dezenter Hinweis auf mögliche Konten im Ausland reicht nicht aus. Im Extremfall müssen die verschwiegenen Einkünfte genau ermittelt werden und für jedes hinterzogene Jahr eine Steuerklärung nachgereicht werden. Wir unterstützen Sie diskret, zuverlässig und kompetent.

Wir unterstützen Sie dabei:

  • Langjährige Erfahrung bei der Nacherklärung von Einkünften
  • 100%-ige Erfolgsquote zur Anerkennung der strafbefreienden Anzeige
  • Umfangreiche Berechnungen zur nachzuzahlenden Steuerlast
  • Konsequente Checklisten zur Vorgehensweise Ihrer Selbstanzeige
  • Zügige Erstellung Ihrer Anzeige, notfalls innerhalb weniger Tage
  • Bei Bedarf Einschaltung von Rechtsanwälten in Kooperation

 

Jetzt brauchen Sie einen Steuerberater

Die formalen Voraussetzungen für das Einreichen einer Selbstanzeige sind klar und eindeutig. Rein theoretisch wäre eine Nachmeldung durch Sie und mündlich möglich. Aus Nachweisgründen ist dieses Vorgehen natürlich nicht zu empfehlen. Schwierigkeiten ergeben sich meistens aus Fehlern im materiellen Steuerrecht. Dies wird auch über aktuelle prominente Steuerfälle deutlich. Sie benötigen einen Steuerexperten, der alle Steuerkonsequenzen genauestens berechnen kann, und das über mehrere Veranlagungszeiträume und alle Steuerarten hinweg. Unser prozessorientiertes Vorgehen und unsere Berechnungen über Spezialsoftware gewährleisten Ihnen hier absolute Sicherheit, sowohl in der Berechnung der Steuerauswirkungen als auch bei der Ermittlung der Zinsen und eventuellen Strafzuschläge.

 

Was muss geklärt werden?

  • Welche Steuerarten sind betroffen?
  • Welche Zeiträume sind strafrechtlich noch nicht verjährt?
  • Liegen alle Informationen für eine ordnungsgemäße Besteuerung vor oder muss notfalls geschätzt werden?
  • Ist die Selbstanzeige inhaltlich vollständig?
  • Liegen Sperrgründe nach § 370 Abs.2 AO vor?
  • Sind Sie wirtschaftlich in der Lage, rechtzeitig die Steuernachzahlung zu leisten?
  • Liegt ein besonders schwerer Hinterziehungsfall mit Strafzuschlag vor?
  • und vieles mehr, das wir für Sie klären können

 

Der Ablauf

  • Erste Kontaktaufnahme mit Besprechung des Ablaufplans
  • Erteilung von Vollmachten, um alle (ausländischen) Banken zu kontaktieren
  • Abbildung Ihres Steuerfalls IST
  • Einarbeitung der neuen Erkenntnisse
  • Berechnung des Steuerfalls SOLL
  • Ausführliche Besprechung mit Ihnen und Festlegung des weiteren Vorgehens
  • Einreichung der Nacherklärung beim Finanzamt mit allen Berechnungen und korrigierten Erklärungen

 

REGELN FÜR SELBSTANZEIGEN WERDEN AB 1.1.2015 VERSCHÄRFT

Steuerhinterziehung wird seit dem 1.1.2015 noch konsequenter bekämpft, und zwar durch eine Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige. Dadurch sollen u. a. folgende steuerliche Regelungen neu definiert werden:

  • Verjährung: Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Das heißt, dass Steuerhinterzieher künftig für die vergangenen 10 Jahre „reinen Tisch“ machen und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen müssen, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Der Kabinettsentwurf sieht – entgegen den ursprünglichen Plänen – aber keine Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung bei „einfacher“ Steuerhinterziehung mehr vor. Die Rede ist weiterhin von 5 Jahren. Hier stand zunächst, dass die Verjährung verlängert werden solle; es bleibt der Gesetzesbeschluss abzuwarten.
  • Erweiterung der Sperrgründe: Durch das Ersetzen des bisherigen Begriffs des „Täters“ durch den Begriff des „an der Tat Beteiligten“ erstreckt sich zukünftig die Sperrwirkung auch auf Anstifter und Gehilfen. Wenn z. B. einem Täter einer Steuerhinterziehung die Prüfungsanordnung für eine steuerliche Außenprüfung bekannt gegeben worden ist, kann zukünftig der Anstifter zu der Steuerhinterziehung nicht mehr eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung abgeben.
  • Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau: Vorgesehen ist, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige in der Zeit nicht möglich ist, in der ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist.
  • Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000 €: Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, sinkt nach derzeitigen Plänen von 50.000 € auf 25.000 € pro Steuer und Veranlagungszeitraum.
  • Zahlung eines Zuschlages: Von einer Strafverfolgung wird dann abgesehen, wenn die Betroffenen innerhalb einer ihnen bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern bezahlen. Gleichzeitig müssen die Hinterziehungszinsen entrichtet und ein Geldbetrag in Höhe von 10 % der hinterzogenen Steuer bezahlt werden, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 € nicht übersteigt. Ab einen Betrag von 100.000 € werden 15 % und ab 1 Mio. € 20 % fällig. Bisher galt ein Zuschlag von 5 % ab einen Hinterziehungsbetrag von 50.000 €. Die Wiederaufnahme der Strafverfolgung ist jedoch dann zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.

Anmerkung: Die Bundesregierung macht Ernst bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung. Hier besteht erheblicher Handlungsbedarf. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich schnellstens beraten lassen, um nicht den geplanten neuen schärferen Regeln zu unterfallen.