Eintragung Transparenzregister
Eintragungspflicht in das Transparenzregister für bestimmte Gesellschaftsformen
Der Bundesrat hat am 25.6.2021 das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen. Es soll im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft treten. Einige Vorschriften erhalten bereits ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Gültigkeit.
Das Gesetz regelt die Umwandlung des deutschen Transparenzregisters von einem Auffangregister, das zumeist auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verwies, in ein Vollregister, in das Gesellschaften verpflichtend wirtschaftlich Berechtigte einzutragen haben. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.
Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stehen, sollen die europäischen Transparenzregister vernetzt werden.
Die Eintragungspflicht ins Transparenzregister betrifft insbesondere folgende Gesellschaftsformen:
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG)
- Personenhandelsgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG, OHG)
- rechtsfähigen Stiftungen
- eingetragenen Vereine
Bitte beachten Sie! Die Meldefristen zum neuen Transparenzregister für Unternehmen mit bisheriger Mitteilungsfiktion sind je nach Rechtsform aktuell aber unverbindlich mit folgenden Übergangsfristen vorgesehen:
- AG, SE, und KGaA bis 31.3.2022
- GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft bis 30.6.2022
- und alle anderen Fälle (z.B. Vereine) bis 31.12.2022.
Vorsicht! Neu eingetragene Gesellschaften ab dem 01.08.2021 müssen sich umgehend ohne Übergangsfristen in das Transparenzregister eintragen.
WICHTIG: NICHT davon betroffen sind beispielsweise Einzelunternehmen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) !!! Selbstverständlich NICHT betroffen von den Eintragungspflichten auch Privatpersonen.
WICHTIG:
Für Unternehmen die unter die Eintragungspflicht fallen und die zusätzlich Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe, Neustarthilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe etc.) erhalten haben, gilt die Eintragung in das Transparenzregister als Voraussetzung für die Gewährung im Rahmen der Schlussabrechnung. Es ist jedoch dringend anzuraten, umgehend noch in diesem Jahr den Eintrag ins Transparenzregister zu veranlassen, um eine Rückforderung der Wirtschaftshilfen zu vermeiden.
Als digitale Steuerkanzlei unterstützen wir Sie bei Ihren Eintragungspflichten !!!
Wir haben uns bei dem Transparenzregister registrieren lassen und sind eine zugelassene Steuerkanzlei die Eintragungen für Sie vornehmen kann. Und dies völlig unabhängig davon ob Sie Mandant von unserer Kanzlei sind. Auch nicht mandatierte Unternehmen können wir unterstützen.
Bei der Informationsbeschaffung setzen wir überwiegend auf unserer System KANZLEI.digital. Wir klären alle notwendigen Angaben über unser Datev-System sofern Sie bereits Mandant von uns sind. Sollten Sie kein Mandat sein bzw. weitere Angaben benötigt werden, klären wir das über Videokonferenz oder Telefonkonferenz.
Wir benötigen folgendes, wenn Sie sich erstmalig in das Transparenzregister eintragen lassen möchten:
Um den Bearbeitungsprozess in Gang zu setzen, verwenden Sie bitte vorerst ausschließlich nachstehendes für Sie unverbindliches Kontaktformular. Sie erhalten dadurch eine Bestätigungs-Mail mit Angaben was wir noch zusätzlich von Ihnen benötigen. Das Honorar für die vollständige Beantragung des Auskunftsersuchens und den Auszug aus dem Transparenzregister beträgt pauschal 450 EUR. Sollte im Vorfeld eine Abfrage zur Klärung der Eintragung erfolgen, würden hierzu zusätzlich 120 EUR pauschal in Rechnung gestellt.
Wir werden uns dann zeitnah telefonisch bei Ihnen zur Absprache der weiteren Vorgehensweise bei Ihnen melden.
Wir benötigen in jedem Falle vor Arbeitsaufnahme eine anlassbezogene Bevollmächtigung von Ihnen. Ergänzen Sie ihren Firmennamen und lassen Sie uns diese Vollmacht nach Unterzeichnung elektronisch zukommen. Außerdem finden Sie in der Vollmacht Regelungen zu unserer Vergütung.
Lassen Sie sich das folgende Dokument ausdrucken. Geben Sie uns die notwendigen Informationen und Auskünfte über die wirtschaftlichen Berechtigten. Füllen Sie das Formular je wirtschaftlichen Berechtigten aus. Nach Erledigung senden Sie uns diese(s) Dokument(e) bitte wieder unterzeichnet per Email zurück.
- Aktueller Auszug Handelsregister
- Personalausweise der wirtschaftlichen Berechtigten
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie Gesellschaftsvertrag
Hinweis: Die Unterlagen werden nur benötigt, sofern diese nicht bereits über ein aktives Mandatsverhältnis vorliegen.
Wir setzen uns nach Verarbeitung Ihrer Angaben und Auswertungen mit Ihnen per Videokonferenz oder per Fernbetreuung in Verbindung und besprechen alle Ergebnisse. Der Antrag auf Einreichung wir dadurch in den Status „übermittelbar“ gestellt. Nach Klärung von wenigen restlichen Fragen wird die Eintragung dann umgehend beim Transparenzregister hinterlegt.
Sie sind bereits im Transparenzregister eingetragen, möchten uns aber mit einem Auskunftsersuchen beauftragen:
Wenn Sie bereits im Transparenzregister eingetragen sind, aber eine aktuelle Bestätigung benötigen, können Sie uns über die folgenden Bearbeitungsschritte für die Auskunftsanfrage beauftragen. Das Honorar für die vollständige Beantragung des Auskunftsersuchens und den Auszug aus dem Transparenzregister beträgt pauschal 250 EUR.
Wir benötigen in jedem Falle für das Auskunftsersuchen von Ihnen eine Bestätigung für das Transparenzregister. Füllen Sie diese über den folgenden Link digital aus und signieren Sie elektronisch.
Digitalisieren Sie bitte alle Unterlagen
Digitalisieren Sie bitte alle Unterlagen mit der Handy-App „SwiftScan„.
Sie können hierbei die ausgefüllten Unterlagen bequem abfotografieren und uns per email ausschließlich als pdf zukommen lassen.
Wir benötigen zusammengehörige Dokumente, also dann auch ggf. mit mehreren Seiten.