November- / Dezemberhilfe 2020

Anträge für Novemberhilfe / Dezemberhilfe 2020

Neben den Überbrückungshilfen gibt es aufgrund der besonderen Einschränkungen für einige Branchen im November und Dezember 2020 Unterstützung in Form der so gennannten außerordentlichen Wirtschaftshilfe. Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt Betroffene sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November bzw. Dezember 2019. Die Erstattung beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Die Wirtschaftshilfe wird bis zu einer Obergrenze von 1 Million Euro gewährt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum November bzw. Dezember 2020, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Wenn im November bzw. Dezember trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten.

Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Antragstellung muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.

Wir sind eine zertifizierte Steuerkanzlei und antragsberechtigt !!!

Wir haben uns bei dem BMWI registrieren lassen und sind eine zugelassene Steuerkanzlei die wirksame Anträge auf Überbrückungshilfe und sonstige Hilfen für Sie stellen kann. Und dies völlig unabhängig davon ob Sie Mandant von unserer Kanzlei sind. Auch nicht mandatierte Unternehmen können wir unterstützen.

Bei der Informationsbeschaffung setzen wir überwiegend auf unserer System KANZLEI.digital. Wir klären alle notwendigen Angaben über unser Datev-System sofern Sie bereits Mandant von uns sind. Sollten Sie kein Mandat sein bzw. weitere Angaben benötigt werden, klären wir das über Videokonferenz oder Telefonkonferenz.

Wir unterstützen Sie: Was wir hierzu von Ihnen benötigen

Um den Bearbeitungsprozess in Gang zu setzen, verwenden Sie bitte vorerst ausschließlich nachstehendes für Sie unverbindliches Kontaktformular. Sie erhalten dadurch eine Bestätigungs-Mail mit Angaben was wir noch zusätzlich von Ihnen benötigen.

Wir werden uns dann zeitnah telefonisch bei Ihnen zur Absprache der weiteren Vorgehensweise bei Ihnen melden.

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Wir benötigen in jedem Falle vor Arbeitsaufnahme eine anlassbezogene Bevollmächtigung von Ihnen. Ergänzen Sie ihren Firmennamen und lassen Sie uns diese Vollmacht nach Unterzeichnung elektronisch zukommen. Sie versichern in der Vollmacht unter anderem alle Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wahrheitsgemäß abgegeben zu haben. Außerdem finden Sie in der Vollmacht Regelungen zu unserer Vergütung. An dieser Stelle bereits der Hinweis, dass auch diese Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe bezuschusst werden.

Lassen Sie sich das folgende Dokument ausdrucken. Setzen Sie die jeweiligen Kreuze und erteilen Sie uns die wenigen Auskünfte. Nach Erledigung senden Sie uns dieses Dokument bitte wieder unterzeichnet per Email zurück.

  • Betriebswirtschaftliche Auswertung November / Dezember 2019 und November / Dezember 2020
  • Summen- und Saldenliste November / Dezember 2019 und November / Dezember 2020
  • Umsatzsteuervoranmeldungen November / Dezember 2019 und November / Dezember 2020
  • Jahresabschluss 2019  (soweit vorliegend)
  • Kopie der Bewilligungsbescheide aller bereits erhaltenen Förderungen (Soforthilfe, Überbrückungshilfen, Novemberhilfe etc.)
  • Kopie Ihres letzten Einkommensteuerbescheides (bestens 2019)
  • Kopie Ihres Personalausweises bzw. Kopie des Handelsregister-Auszuges
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (falls vorliegend)

Sollten Sie Buchführungsmandant von uns sein, brauchen Sie sich selbstverständlich nicht um diese Unterlagen kümmern. Wir haben hierzu alles im Haus.

Wir setzen uns nach Verarbeitung Ihrer Angaben und Auswertungen mit Ihnen per Videokonferenz oder per Fernbetreuung in Verbindung und besprechen alle Ergebnisse. Es erfolgt auch eine erste Einschätzung der Zuschusshöhe. Der Antrag wir dadurch in den Status „übermittelbar“ gestellt.

Nach Klärung aller Details und der Freigabe durch Sie erfolgt die Beantragung durch uns über die Online-Plattform des BMWI. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf eines Ihrer Konten.

FAQ – KATALOG ZU DEN WIRTSCHAFTSHIFEN DES BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt Fragen und Antworten zu dem aktuellen Rechtsstand der Wirtschaftshilfen.

Informieren Sie sich bei Bedarf weiter unter:

FAQ-Katalog Bundesministerium für Wirtschaft und Energie