Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe
Anträge für Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe können nun gestellt werden
Unternehmen können nun die Überbrückungshilfe III für den Förderzeitraum von Januar bis Juni 2021 beantragen. Die sogenannte Überbrückungshilfe III knüpft an die vorangehende Überbrückungshilfen an. Es werden einige Änderungen am Programm vorgenommen:
- Sie können die Überbrückungshilfe III erhalten, wenn Ihr Umsatzeinbruch mehr als 30 % beträgt. Die Höhe der jeweiligen Förderung orientiert sich dann auch weiterhin am Umsatzausfall im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
- Eine Unterscheidung nach Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen für die Förderung der Fixkosten entfällt.
- Ebenfalls erfolgt keine Unterscheidung, ob Sie direkt oder indirekt von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind.
- Diese Regelung gilt rückwirkend für die Monate ab November 2020 und läuft bis Juni 2021.
- Abschlagszahlungen gibt es jetzt für alle betroffenen Unternehmen. Die bisherige Regelung, wonach Sie nur dann einen Abschlag erhalten konnten, wenn Ihr Unternehmen von einer Schließung betroffen war, wurde ersatzlos aufgehoben.
- Erstattungsfähig sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III nur die Kosten, die zu den Fixkosten im Rahmen der Corona-Pandemie gehören. Die zu berücksichtigenden Kosten werden erweitert: Somit können ab sofort auch Einzelhändler den Wertverlust ihrer unverkäuflichen Ware als Fixkosten erfassen.
- Weiterhin können Sie Ihre Investitionen zur Umsetzung Ihrer Hygienekonzepte als Fixkosten erfassen. Hierzu gehören auch Ihre Aufwendungen für Digitalisierung, wie z. B. Ihre Investitionen in den Aufbau eines Online-Shops.
Wie bei Phase I und II erfolgt die Antragstellung über einen prüfenden Dritten, demnach über uns als Steuerberater.
Alle Soloselbstständigen können eine einmalige Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III erhalten. Hierbei handelt es sich um eine Betriebskostenpauschale. Alle Soloselbstständigen erhalten eine Betriebskostenpauschale von einmalig 50 % des Referenzumsatzes, maximal 7.500 €. Grundsätzlich ist hier der Jahresumsatz des Jahres 2019 maßgebend.
WICHTIG: Die Antragsfrist endet zum 31.10.2021 !!!
Wir sind eine zertifizierte Steuerkanzlei und antragsberechtigt !!!
Wir haben uns bei dem BMWI registrieren lassen und sind eine zugelassene Steuerkanzlei die wirksame Anträge auf Überbrückungshilfe für Sie stellen kann. Und dies völlig unabhängig davon ob Sie Mandant von unserer Kanzlei sind. Auch nicht mandatierte Unternehmen können wir unterstützen.
Bei der Informationsbeschaffung setzen wir überwiegend auf unserer System KANZLEI.digital. Wir klären alle notwendigen Angaben über unser Datev-System sofern Sie bereits Mandant von uns sind. Sollten Sie kein Mandat sein bzw. weitere Angaben benötigt werden, klären wir das über Videokonferenz oder Telefonkonferenz.
Ihre Kosten für den Antrag
Unsere Kosten für die Beantragung der Überbrückungshilfe III werden ganz oder teilweise vom Zuschussgeber übernommen !!!
In besonderen Fällen erfolgt sogar eine Erstattung über 100%. Sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an.
Wir unterstützen Sie: Was wir hierzu von Ihnen benötigen
Um den Bearbeitungsprozess in Gang zu setzen, verwenden Sie bitte vorerst ausschließlich nachstehendes für Sie unverbindliches Kontaktformular. Sie erhalten dadurch eine Bestätigungs-Mail mit Angaben was wir noch zusätzlich von Ihnen benötigen.
Wir werden uns dann zeitnah telefonisch bei Ihnen zur Absprache der weiteren Vorgehensweise bei Ihnen melden.
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Die Antragsfrist endet am 31.10.2021 !!!!
Anträge werden durch unsere Kanzlei bei Einreichung aller Unterlagen bis 3 Wochen vor Fristende angenommen und bearbeitet.
Wir benötigen in jedem Falle vor Arbeitsaufnahme eine anlassbezogene Bevollmächtigung von Ihnen. Ergänzen Sie ihren Firmennamen und lassen Sie uns diese Vollmacht nach Unterzeichnung elektronisch zukommen. Sie versichern in der Vollmacht unter anderem alle Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wahrheitsgemäß abgegeben zu haben. Außerdem finden Sie in der Vollmacht Regelungen zu unserer Vergütung. An dieser Stelle bereits der Hinweis, dass auch diese Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe bezuschusst werden.
Lassen Sie sich das folgende Dokument ausdrucken. Setzen Sie die jeweiligen Kreuze und erteilen Sie uns die wenigen Auskünfte. Nach Erledigung senden Sie uns dieses Dokument bitte wieder unterzeichnet per Email zurück.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind erstmals auch Besonderheiten bezüglich der förderfähigen Fixkosten zu beachten. So sind beispielsweise Aufwendungen für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen auch noch teilweise für das Jahr 2020 zuschussfähig. Auch Kosten für den Warenverbrauch bei Saisonartikeln und verderblicher Ware.
Informieren Sie sich vorab über nachstehende Checklisten:
- Betriebswirtschaftliche Auswertung Januar 2019 bis Dezember 2019 (evtl. als Jahresübersicht)
- Summen- und Saldenliste Dezember 2019
- Betriebswirtschaftliche Auswertung Januar 2020 bis Dezember 2020 (evtl. als Jahresübersicht)
- Summen- und Saldenliste Dezember 2020
- Betriebswirtschaftliche Auswertung Januar 2021 bis aktuell 2021 (evtl. als Jahresübersicht)
- Summen- und Saldenliste aktuell 2021
- Aufstellung aller bereits erhaltenen Förderungen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Novemberhilfe etc.)
- Kopie Ihres letzten Einkommensteuerbescheides (bestens 2019)
- Kopie Ihres Personalausweises bzw. Kopie des Handelsregister-Auszuges
- Kopie der Gewerbeanmeldung (falls vorliegend)
Sollten Sie Buchführungsmandant von uns sein, brauchen Sie sich selbstverständlich nicht um diese Unterlagen kümmern. Wir haben hierzu alles im Haus.
Wir setzen uns nach Verarbeitung Ihrer Angaben und Auswertungen mit Ihnen per Videokonferenz oder per Fernbetreuung in Verbindung und besprechen alle Ergebnisse. Es erfolgt auch eine erste Einschätzung der Zuschusshöhe. Die erforderlichen Prognosen zu den Fixkosten für die Fördermonate werden ebenfalls besprochen und ad hoc aktualisiert. Der Antrag wir dadurch in den Status „übermittelbar“ gestellt.
Nach Klärung aller Details und der Freigabe durch Sie erfolgt die Beantragung durch uns über die Online-Plattform des BMWI. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf eines Ihrer Konten.
FAQ – Katalog des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt Fragen und Antworten zu dem aktuellen Rechtsstand der Überbrückungshilfe und Neustarthilfe.
Informieren Sie sich bei Bedarf weiter unter:
Überbrückungshilfe: FAQ-Katalog Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Neustarthilfe: FAQ-Katalog Bundesministerium für Wirtschaft und Energie