Überbrückungshilfe Schlussabrechnung
Überbrückungshilfen – Schlussabrechnung
Die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf die Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten verpflichtet.
Ihre Kontaktaufnahme und unverbindliche Auftragserteilung
Durch das Ausfüllen des Formulars treten Sie unverbindlich mit uns in Kontakt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden und vorbehaltlich unserer Annahme des Auftrages das weitere Vorgehen besprechen.
Wir benötigen in jedem Falle vor Arbeitsaufnahme eine anlassbezogene Bevollmächtigung von Ihnen. Ergänzen Sie ihren Firmennamen und lassen Sie uns diese Vollmacht nach Unterzeichnung elektronisch zukommen. Sie versichern in der Vollmacht unter anderem alle Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wahrheitsgemäß abgegeben zu haben. Außerdem finden Sie in der Vollmacht Regelungen zu unserer Vergütung. An dieser Stelle bereits der Hinweis, dass auch diese Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe-Schlussabrechnung bezuschusst werden kann.
Ihre Kosten für den Antrag
Unsere Kosten für die Beantragung der Wirtschaftshilfen können ganz oder teilweise vom Zuschussgeber übernommen werden !!!
Die Vergütung beträgt pauschal 10% der gesamten schlussabgerechneten Zuschusshöhe.
FAQ – Katalog des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt Fragen und Antworten zu dem aktuellen Rechtsstand der Überbrückungshilfe- Schlussabrechnung.
Informieren Sie sich bei Bedarf weiter unter: