Überbrückungshilfe Schlussabrechnung
Überbrückungshilfen – Schlussabrechnung
Termin bis zum 31. Oktober 2023
Die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf die Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten verpflichtet.
Die Schlussabrechnung für alle Wirtschaftshilfen hat aktuell bis zum 31. Oktober 2023 zu erfolgen.
Versäumen Sie diese Frist, sind alle Wirtschaftshilfen zurückzuzahlen.
Ihre Kontaktaufnahme und unverbindliche Auftragserteilung
Durch das Ausfüllen des Formulars treten Sie unverbindlich mit uns in Kontakt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden und vorbehaltlich unserer Annahme des Auftrages das weitere Vorgehen besprechen.
Wir benötigen in jedem Falle vor Arbeitsaufnahme eine anlassbezogene Bevollmächtigung von Ihnen. Ergänzen Sie ihren Firmennamen und lassen Sie uns diese Vollmacht nach Unterzeichnung elektronisch zukommen. Sie versichern in der Vollmacht unter anderem alle Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wahrheitsgemäß abgegeben zu haben. Außerdem finden Sie in der Vollmacht Regelungen zu unserer Vergütung. An dieser Stelle bereits der Hinweis, dass auch diese Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe-Schlussabrechnung bezuschusst werden kann.
Wir benötigen für die Beantragung der Überbrückungshilfe 4 zwingend von Ihnen: Bestätigung Corona-bedingter Umsatzeinbruch
- Betriebswirtschaftliche Auswertung 2022 als Jahresübersicht
- Jahresabschluss 2022 (bestens bereits vorliegend)
- Betriebswirtschaftliche Auswertung 2021 als Jahresübersicht
- Jahresabschluss 2021 (zwingend vorzulegen)
- Einkommensteuerbescheid 2021 (zwingend vorzulegen)
- Betriebswirtschaftliche Auswertung 2020 als Jahresübersicht
- Jahresabschluss 2020 (zwingend vorzulegen, evtl. als Vorjahr im Jahresabschluss 2021 enthalten)
- Einkommensteuerbescheid 2020
- Betriebswirtschaftliche Auswertung 2019 als Jahresübersicht
- Jahresabschluss 2019 (zwingend vorzulegen, evtl. als Vorjahr im Jahresabschluss 2020 enthalten)
- Einkommensteuerbescheid 2019
- Aufstellung aller bereits erhaltenen Förderungen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Novemberhilfe etc.)
- Kopie Ihres Personalausweises bzw. Kopie des Handelsregister-Auszuges
- Kopie der Gewerbeanmeldung (falls vorliegend)
Sollten Sie Buchführungsmandant von uns sein, brauchen Sie sich selbstverständlich nicht um diese Unterlagen kümmern. Wir haben hierzu alles im Haus.
Dasselbe gilt für Auswertungen, die wir bereits für die Beantragung von Wirtschaftshilfen von Ihnen erhalten haben.
Ihre Kosten für den Antrag
Unsere Kosten für die Beantragung der Wirtschaftshilfen werden ganz oder teilweise vom Zuschussgeber übernommen !!!
Dies allerdings nur für den Teil, der bis zum 31. Oktober 2023 beglichen wurde.
Die Vergütung beträgt pauschal 10% der gesamten schlussabgerechneten Zuschusshöhe.
FAQ – Katalog des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt Fragen und Antworten zu dem aktuellen Rechtsstand der Überbrückungshilfe- Schlussabrechnung.
Informieren Sie sich bei Bedarf weiter unter: