Im Rahmen der sogenannten Vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) sind die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten (bspw. die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, usw.) für den Steuerpflichtigen oder dessen Steuerberater elektronisch abrufbar. Neu ist, dass seit Veranlagungszeitraum 2014 auch Lohnersatzleistungen abgerufen werden können.
Mithilfe der Vollmachtsdatenbank können wir als Steuerberater komfortabel auf die Daten unserer Mandanten zugreifen. Grundlage ist ein neues Vollmachtsformular, welches die Finanzverwaltung herausgegeben hat. Mit dieser Vollmacht erteilen Sie uns die Einwilligung zum Abruf Ihrer bei der Finanzverwaltung gespeicherten Steuerdaten.
Aktuelle Abrufdaten
Aktuell kann nur ein kleiner Teil von vorhandenen Meldedaten bei hinterlegter Vollmacht durch unsere Kanzlei automatisch abgerufen werden:
- Vom Arbeitgeber bescheinigte Lohnsteuerdaten
- Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
- Bestimmte Vorsorgeaufwendungen wie Riester und Rürup
- Lohnersatzleistungen (ab Veranlagungszeitraum 2014)
Ihre Vorteile
Es bestehen sowohl für die Kanzlei als auch für Sie als Steuerpflichtiger erhebliche Vorteile beim automatischen Abruf der Daten durch unsere Kanzlei:
- Abruf und Prüfung auf Abweichung zwischen den bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten und den vorliegenden Unterlagen.
- Schnelle Erstellung der Einkommensteuererklärung mit allen erforderlichen Anlagen.
- Keine Notwendigkeit, bestimmte Unterlagen noch bei den zuständigen Ämtern, Behörden oder Banken anzufordern.
- Prüfung von Daten bereits vor Abgabe der Erklärung beim Finanzamt, um Steuererstattungspotentiale rechtzeitig zu erkennen.