Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022

Beantragen Sie jetzt die neue „Überbrückungshilfe IV“ und die „Neustarthilfe 2022“

Das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich am 24.11.2021 auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen und des Kurzarbeitergeldes geeinigt.

Die Corona-Überbrückungshilfen werden bis Ende Juni 2022 verlängert. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus Q2, mit der Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bis zu 1.500 € im Monat an Zuschüssen erhalten können, bis Ende Juni 2022 verlängert. Die Verlängerung gilt ebenfalls für die Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer liegen.

Wie bei allen anderen Wirtschaftshilfen erfolgt die Antragstellung über einen prüfenden Dritten, demnach über uns als Steuerberater.

Die Antragsfristen enden aktuell zum 15.06.2022.

Wir sind eine zertifizierte Steuerkanzlei und antragsberechtigt !!!

Wir haben uns bei dem BMWI registrieren lassen und sind eine zugelassene Steuerkanzlei die wirksame Anträge auf Überbrückungshilfe für Sie stellen kann. Und dies völlig unabhängig davon ob Sie Mandant von unserer Kanzlei sind. Auch nicht mandatierte Unternehmen können wir unterstützen.

Bei der Informationsbeschaffung setzen wir überwiegend auf unserer System KANZLEI.digital. Wir klären alle notwendigen Angaben über unser Datev-System sofern Sie bereits Mandant von uns sind. Sollten Sie kein Mandat sein bzw. weitere Angaben benötigt werden, klären wir das über Videokonferenz oder Telefonkonferenz.

Ihre Kosten für den Antrag

Unsere Kosten für die Beantragung der Überbrückungshilfe III PLUS werden ganz oder teilweise vom Zuschussgeber übernommen !!!

In besonderen Fällen erfolgt sogar eine Erstattung über 100%. Sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an.

Wir unterstützen Sie: Was wir hierzu von Ihnen benötigen

Um den Bearbeitungsprozess in Gang zu setzen, verwenden Sie bitte vorerst ausschließlich nachstehendes für Sie unverbindliches Kontaktformular. Sie erhalten dadurch eine Bestätigungs-Mail mit Angaben was wir noch zusätzlich von Ihnen benötigen.

Wir werden uns dann zeitnah telefonisch bei Ihnen zur Absprache der weiteren Vorgehensweise bei Ihnen melden.

Name(erforderlich)
Beachten Sie den Ablauffristen !!!!

Anträge werden durch unsere Kanzlei bei Einreichung aller Unterlagen bis 2 Wochen vor Fristende angenommen und bearbeitet.

Wir benötigen in jedem Falle vor Arbeitsaufnahme eine anlassbezogene Bevollmächtigung von Ihnen. Ergänzen Sie ihren Firmennamen und lassen Sie uns diese Vollmacht nach Unterzeichnung elektronisch zukommen. Sie versichern in der Vollmacht unter anderem alle Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wahrheitsgemäß abgegeben zu haben. Außerdem finden Sie in der Vollmacht Regelungen zu unserer Vergütung. An dieser Stelle bereits der Hinweis, dass auch diese Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe bezuschusst werden.

Lassen Sie sich das folgende Dokument ausdrucken. Setzen Sie die jeweiligen Kreuze und erteilen Sie uns die wenigen Auskünfte. Nach Erledigung senden Sie uns dieses Dokument bitte wieder unterzeichnet per Email zurück.

Sofern bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe 3 durch unsere Kanzlei gestellt wurde, reichen eventuell verkürzte Angaben Ihrerseits aus.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind erstmals auch Besonderheiten bezüglich der förderfähigen Fixkosten zu beachten. So sind beispielsweise Aufwendungen für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen auch noch teilweise für das Jahr 2020 zuschussfähig. Auch Kosten für den Warenverbrauch bei Saisonartikeln und verderblicher Ware.

Informieren Sie sich vorab über nachstehende Checklisten:

Zur Bearbeitung der Überbrückungshilfe 4 benötigen wir ZWINGEND von Ihnen: Bestätigung des Corona-bedingten Umsatzeinbruchs.

  • Betriebswirtschaftliche Auswertung Januar 2019 bis Dezember 2019 (evtl. als Jahresübersicht)
  • Summen- und Saldenliste Dezember 2019
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung Januar 2020 bis Dezember 2020 (evtl. als Jahresübersicht)
  • Summen- und Saldenliste Dezember 2020
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung Januar 2021 bis aktuell 2021 (evtl. als Jahresübersicht)
  • Summen- und Saldenliste aktuell 2021
  • Aufstellung aller bereits erhaltenen Förderungen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Novemberhilfe etc.)
  • Kopie Ihres letzten Einkommensteuerbescheides (bestens 2019)
  • Kopie Ihres Personalausweises bzw. Kopie des Handelsregister-Auszuges
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (falls vorliegend)

Sollten Sie Buchführungsmandant von uns sein, brauchen Sie sich selbstverständlich nicht um diese Unterlagen kümmern. Wir haben hierzu alles im Haus.

Wir setzen uns nach Verarbeitung Ihrer Angaben und Auswertungen mit Ihnen per Videokonferenz oder per Fernbetreuung in Verbindung und besprechen alle Ergebnisse. Es erfolgt auch eine erste Einschätzung der Zuschusshöhe. Die erforderlichen Prognosen zu den Fixkosten für die Fördermonate werden ebenfalls besprochen und ad hoc aktualisiert. Der Antrag wir dadurch in den Status „übermittelbar“ gestellt.

Nach Klärung aller Details und der Freigabe durch Sie erfolgt die Beantragung durch uns über die Online-Plattform des BMWI. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf eines Ihrer Konten.

FAQ – Katalog des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt Fragen und Antworten zu dem aktuellen Rechtsstand der Überbrückungshilfe und Neustarthilfe.

Informieren Sie sich bei Bedarf weiter unter:

Informationen über die aktuelle ÜBERBRÜCKUNGSHILFE über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Informationen zur aktuellen NEUSTARTHILFE über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie