Corona-Krise

Welche Hilfen Sie sich jetzt sichern sollten

Die Coronavirus-Epidemie hat schwerwiegende Folgen für Menschen und Unternehmen mit sich gebracht. Um Arbeitsplätze zu erhalten und Unternehmen zu schützen, beschloss die Bundesregierung ein umfangreiches Bündel von Maßnahmen.

Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeiter-Regelung angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen. Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank und der LfA-Förderbank. Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige Kredite steht der Bund und die Länder auch sog. Solo-Selbständigen, Künstlern und Kleinstunternehmen mit Förderprogrammen in Form von – nicht zurückzuzahlenden – Zuschüssen zur Seite. Auch für Künstler und Kultureinrichtungen sollen die speziellen Belange des Kulturbetriebs und der Kreativen mit einbezogen werden, wenn es um Unterstützungsmaßnahmen und Liquiditätshilfen geht. Gleichzeitig ist eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg gebracht worden, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern (z. B. Stundungen von Steuerschulden und Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis Ende des Jahres 2020). Des Weiteren wurden die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, erleichtert.

Zusammenstellung finanzielle Hilfsmaßnahmen Deutscher Steuerberaterverband

Der DStV gibt einen Überblick, welche Regelungen und Erleichterungen Steuerberater und ihre Mandanten im Hinblick auf die Corona-Lage kennen sollten.

Die DStV-Übersicht fasst wesentliche Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten zusammen. Sofern sich Neuerungen ergeben, wird der DStV die Übersicht möglichst zeitnah aktualisieren. Bitte beachten Sie, dass die Übersicht lediglich der Orientierung dient. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

DStV-Übersicht zu Corona – Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten.

Wir unterstützen Sie: Was wir hierzu von Ihnen benötigen

Handlungsbedarf Ihrerseits !!!! Bares Geld für Sie !!!!
Wir prüfen intern die Anspruchsvoraussetzungen und stellen die notwendigen Unterlagen zusammen.
Bitte sprechen Sie uns aber zur Beauftragung an !!!

In der Konferenz vom 28.10.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Regierungschef-innen und Regierungschefs der Länder neben Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung der speziell von dem Beschluss und der dadurch zwangsweisen Schließung betroffenen Unternehmen.

Eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für Selbstständige, Vereine und Einrichtungen soll finanzielle Ausfälle entschädigen. Danach wird ein „Erstattungsbetrag“ in Höhe von bis zu 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, wobei die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden sollen, übernommen. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt.

Aktuell kann neben der Novemberhilfe 2020 die Dezemberhilfe 2020 beantragt werden. Geplant ist weiterhin die Januarhilfe.

Die Antragsfrist endet am 30.04.2021 !!!!
Handlungsbedarf Ihrerseits !!!! Bares Geld für Sie !!!!
Wir prüfen intern die Anspruchsvoraussetzungen und stellen die notwendigen Unterlagen zusammen.
Bitte sprechen Sie uns aber zur Beauftragung an !!!

Die Überbrückungshilfe II können Sie immer dann beantragen, wenn Ihr Umsatzeinbruch

  • mindestens 50% in 2 zusammenhängenden Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahr beträgt

oder

  • Sie im Zeitraum von April bis August 2020 einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Monat verzeichnen mussten.

Abhängig vom tatsächlichen Umsatzrückgang (beginnend ab – 30%) in den Fördermonaten September bis Dezember 2020 zum Vorjahresmonat werden 40% oder 60% oder 90% der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch uns als Steuerberater in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Dies bedarf aber einer gesonderten Beauftragung !!!!

Die Antragsfrist endet am 31.03.2021 !!!!
Aktuell ist die Überbrückungshilfe III von Januar 2021 bis Juni 2021 geplant.

Befristete Reduzierung der Umsatzsteuersätze

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten.

Der hier verfügbare Entwurf gibt den Stand vom 11. Juni 2020 wieder.

Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020; Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens; Stand: 11.06.2020

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Überbrückungshilfe

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen stehen für den Corona-bedingten Umsatzausfall 25 Mrd. € an Überbrückungshilfen bereit.
Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Antragsberechtigt sind:
Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

Was wird erstattet?

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beläuft sich auf 150.000 € für 3 Monate.

Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 €, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Fristen:

Die Antragsfrist endet am 31.8.2020, die Auszahlungsfrist am 30.11.2020.

Der Verlustrücktrag wird ausgedehnt

Die Höhe des Verlustrücktrages für die Jahre 2021 und 2022 wird von bisher 1 Mio. € auf 5 Mio. € erweitert. Bei einer Zusammenveranlagung stehen in den beiden Jahren sogar 10 Mio. € für einen Verlustrücktrag zur Verfügung. Die Bundesregierung arbeitet bereits an einer Regelung, dass Sie einen Verlust bereits in Ihrer Steuererklärung 2019 geltend machen können. Dies soll durch eine sogenannte Corona-Rücklage erfolgen. Weitere Details sind zu diesem Mechanismus noch nicht bekannt.

Die degressive Abschreibung ist zurück!

Die degressive Abschreibung ist zurück. Sie gilt für die Abschreibung Ihres beweglichen Anlagevermögens und beträgt das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, max. 25 %. Sie können die degressive Abschreibung für die Jahre 2020 und 2021 nutzen. Mit der Rückkehr der degressiven Abschreibung will die Bundesregierung Sie dazu bewegen, Ihre Investitionsabsicht im Jahr 2020 oder 2021 umzusetzen.

Kinderbonus

Für jedes Kind, für das die Eltern Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, gibt es einen einmaligen Kinderbonus von 300 €. Nach dem jetzigen Stand soll der Betrag über einen Zeitraum von 3 Monaten mit jeweils 100 € zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt werden.

Auflistung aller weiteren Punkte des Konjunkturpaketes

1.    Senkung der EEG-Umlage

Damit die Energiekosten für die Unternehmen und Verbraucher weiter bezahlbar bleiben, leistet die Bundesregierung einen Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage.

So wird die EEG-Umlage festgeschrieben

Jahr                            2021                                    2022
EEG-Umlage               6,5 ct/kWh                           6,0 ct/kWh

2.    Mehr Liquidität durch eine spätere Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben. Dadurch gewinnen Sie mehr Liquidität.

3.    Neuregelung nach einer Insolvenz

Für Unternehmen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Insolvenz geraten sind, soll der Neustart erleichtert werden. Das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen wird auf 3 Jahre verkürzt.

4.    Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wird wegen des höheren Betreuungsaufwands während der Corona-Krise von 1.908 € auf 4.000 € jährlich angehoben. Diese Regelung gilt für die Jahre 2020 und 2021.

5.     Prämien für Ausbildungsplatzangebote

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den 3 Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 €, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 €.

6.     Änderung bei der Mobilität

Die Kfz-Steuer für Pkw wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 daher hauptsächlich auf die  CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb von 95 g CO2/km in Stufen angehoben. Zudem wird die bereits geltende 10-jährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.

Die bisherige Umweltprämie wird durch die neue „Innovationsprämie“ verdoppelt. Die Prämie steigt von 3.000 € auf 6.000 €. Daneben gibt es weiterhin die Kaufprämie des Herstellers.
Die Innovationsprämie ist bis zum 31.12.2021 befristet.

Bei der Besteuerung von rein elektrischen Dienstwagen von 0,25 % wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.

Welche Unterlagen benötigen wir:
Voraussetzungen:

Beschlossene Erleichterungen:

  • Nur noch mindestens 10 % Ihrer Arbeitnehmer müssen vom Entgeltausfall betroffen sein (vorübergehende Regelung).
  • Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden (z. B. Überstundenkonten) zur Vermeidung von Kurzarbeit wird vollständig oder teilweise verzichtet.
  • Kurzarbeitergeld kann auch für Leiharbeiter beantragt werden.
  • Der Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungsbeträgen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit wird vollständig erstattet.

Ihre Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld, wenn

  • in Ihrem Unternehmen mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
  • bei Ihnen ein erheblicher Arbeits- mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (z. B. ein ungekündigtes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) vorliegen,
  • Sie als Unternehmen der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit den Arbeitsausfall angezeigt haben.

Sie müssen nach Zustimmung Ihrer Beschäftigten oder Betriebsrat zunächst die Kurzarbeit bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur anmelden. Dies können Sie im Online-Verfahren über die Webseite der Arbeitsagentur vornehmen. Die Arbeitsagentur prüft sodann das Vorliegen der Voraussetzungen. Wurde die Kurzarbeit genehmigt, kann auch das Kurzarbeitergeld online beantragt werden.

Welche Unterlagen benötigen wir:

Den Vordruck für Steuererleichterungen wegen der Corona-Krise können Sie sich ab sofort auf den Seiten des Finanzamtes herunterladen.

  • Antrag auf zinslose Stundung
  • Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer)
  • Antrag zur Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung
Beachen Sie folgendes Vorgehen:
  1. Füllen Sie den Antrag soweit wie möglich mit Ihren Stammdaten aus.
  2. Kreuzen Sie an, welche Steuervergünstigung Sie in Anspruch nehmen möchten oder ob sogar beides beantragt werden soll.
  3. Bei der Stundung von aktuellen Steuerforderungen haben Sie einen besseren Überblick über den aktuellen Stand der Steuerschuld. Wir sind im Regelfall nur Empfänger von Steuerbescheiden im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens.
  4. Tragen Sie den zu stundenden Betrag ein. Eventuell wäre es ausreichend anzumerken, dass alle offene Beträge zu stunden wären, ohne Angabe eines Wertes. Geben Sie die angedachten Zahlungsmodalitäten an.
  5. Bei den Anpassungen der Vorauszahlungen geben Sie im Schätzwege den Betrag der zukünftigen Vorauszahlungen an.
  6. Versehen Sie das Dokument mit Ihrem Namen und Unterschrift.
Rückzahlung bereits geleisteter Umsatzsteuer-Vorauszahlungen:

Zur Sicherstellung einer möglichst reibungslosen und schnellen Hilfe von den durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmern besteht die Möglichkeit bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen wieder zurückerstattet zu bekommen.

Setzen Sie sich mit Ihrem Buchhaltungs-Sachbearbeiter in Verbindung.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen:

Der GKV-Spitzenverband informiert, dass Arbeitgeber die Stundung der Sozialversicherungsbeitragszahlungen beantragen können, wenn sie unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen und in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Die Voraussetzungen sind eng und vorrangig sind sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend. Zunächst können bereits fällig gewordene oder noch fällig werdende Beiträge für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 zinsfrei und ohne Sicherheitsleistungen gestundet werden.

Setzen Sie sich mit Ihrem Lohn-Sachbearbeiter in Verbindung.

Steuer- und abgabenfreie Sonderzahlungen an Mitarbeiter:

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von EUR 1.500 im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun  bis zu diesem Betrag Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei

Setzen Sie sich mit Ihrem Lohn-Sachbearbeiter in Verbindung.

Antragsfrist am 31. Mai 2020 abgelaufen !!!

Wir weisen darauf hin, dass Sie als Mandant den Antrag persönlich stellen müssen. Wir werden Ihnen hierzu nur unterstützend zur Seite stehen.

Wichtiger Hinweis:

Der Ansturm auf Soforthilfen im Rahmen der Corona-Krise ist gewaltig. Unzählige Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige brauchen jetzt finanzielle Unterstützung um ihre Existenz zu sichern.

Doch bei allem Bemühen um schnelle Hilfe: Beim Ausfüllen der Anträge ist höchste Vorsicht geboten! Denn auch wer nur versehentlich falsche Angaben macht, riskiert ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrug.

Antragstellung über Ihre Hausbank:

Ab 15. April können kleine und mittelständische Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern die neuen Schnellkredite des Bundes über die Förderbank KfW beantragen. Wir haben hierüber bereits berichtet. Der Staat übernimmt dabei 100 Prozent des Ausfallrisikos, eine Risikoprüfung findet nicht statt. Die Kredithöhe liegt bei drei Monatsumsätzen des Jahres 2019. Maximal gibt es für Unternehmen mit 11 bis 49 Mitarbeitern 500.000 Euro und für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern 800.000 Euro.

Die Antragstellung erfolgt über Ihre Hausbank. Sprechen Sie deshalb Ihren Bankberater an. Wir als Ihr Steuerberater werden Sie unterstützen und alle vorhandenen Unterlagen und Auswertungen zur Verfügung stellen.

Antragstellung über Ihre Hausbank:

Zum 05. Mai 2020 führt die LfA den LfA-Schnellkredit mit obligatorischer 100%-iger Haftungsfreistellung zur Unterstützung von Kleinstunternehmen ein.

Antragsberechtigt sind erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen, Einzelunternehmer und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu zehn Mitarbeitern, die über eine Betriebsstätte / Niederlassung in Bayern verfügen. Das Unternehmen muss seit mindestens 01. Oktober 2019 am Markt aktiv sein und in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Außerdem war das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition einzustufen und hatte zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.

Die wichtigsten Programmbedingungen nochmals in Kürze:

  • Einheitliche Zinskondition von 3 % p. a. (keine Anwendung des RGZS)
  • Zwei Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung (5-10 Jahre)
  • Kredithöchstbetrag:
    • 1-5 Mitarbeiter: 50.000,00 EUR
    • 6-10 Mitarbeiter: 100.000,00 EUR
    • Bewilligte / beantragte Soforthilfen des Bundes bzw. des Freistaats Bayern müssen vom Höchstbetrag abgezogen werden
    • Die Summe von 25% des Jahresumsatzes 2019 des antragstellenden Unternehmens darf nicht überschritten werden
  • Antragstellung ist nur einmalig möglich
  • Einmaliges Sondertilgungsrecht für den kompletten Restdarlehensbetrag

Die Antragstellung erfolgt über Ihre Hausbank. Sprechen Sie deshalb Ihren Bankberater an. Wir als Ihr Steuerberater werden Sie unterstützen und alle vorhandenen Unterlagen und Auswertungen zur Verfügung stellen.